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210.1 BGB CH-TG

§ 23 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Amtskreis, Amtssitz, Traulokal

Behörden - Zivilstandsamt[[1]](#titletitle_text_fn_205434_2_1_c)
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§ 23 EG ZGB · Amtskreis, Amtssitz, Traulokal

1. Der Regierungsrat legt den Amtskreis und den Amtssitz der Zivilstandsämter fest.

2. Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen kann für den Amtskreis mehrere amtliche Traulokale bewilligen, sofern die damit verbundenen Kosten vom Gesuchsteller getragen werden.

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