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210.1 BGB CH-TG

§ 21 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Fähigkeitsausweis

Behörden - Grundbuchamt und Notariat
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§ 21 EG ZGB · Fähigkeitsausweis

1. Für die Führung eines Grundbuchamtes und Notariates sowie für die Tätigkeit als Grundbuchverwalter und Notar ist ein Fähigkeitsausweis erforderlich. Der Regierungsrat regelt die fachlichen Voraussetzungen.

2. ...

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