210.1
BGB
CH-TG
§ 21 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Fähigkeitsausweis
Behörden - Grundbuchamt und Notariat
§ 21 EG ZGB · Fähigkeitsausweis
1. Für die Führung eines Grundbuchamtes und Notariates sowie für die Tätigkeit als Grundbuchverwalter und Notar ist ein Fähigkeitsausweis erforderlich. Der Regierungsrat regelt die fachlichen Voraussetzungen.
2. ...