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210.1 BGB CH-TG

§ 2 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gemeinderat

Sachliche Zuständigkeit
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§ 2 EG ZGB · Gemeinderat

1. Der Gemeinderat ist zuständig für

1. Klagen auf Auflösung eines Vereins, dessen Zweck unsittlich oder widerrechtlich ist (Art. 78 ZGB);

2. Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung nur einer Gemeinde angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB);

3. * Anfechtung der Anerkennung (Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3 und Art. 260a Abs. 1 ZGB);

4. * Übernahme der Beklagtenrolle (Art. 261 Abs. 2 ZGB);

5. * Anfechtung der Adoption (Art. 269a Abs. 1 ZGB);

6. * Erlass von Verboten betreffend das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen (Art. 699 Abs. 1 ZGB).

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