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210.1 BGB CH-TG

§ 19 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Amtsführung, Urkundspersonen

Behörden - Grundbuchamt und Notariat
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§ 19 EG ZGB · Amtsführung, Urkundspersonen

1. Das Grundbuchamt und Notariat wird von einem Grundbuchverwalter und Notar geführt.

2. Das Grundbuchamt und Notariat kann auch getrennt geführt werden.

3. Für das Grundbuchamt und Notariat sind weitere Grundbuchverwalter und Notare als Urkundspersonen tätig.

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