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210.1 BGB CH-TG

§ 18 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Amtsgebiet, Sitz

Behörden - Grundbuchamt und Notariat
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§ 18 EG ZGB · Amtsgebiet, Sitz

1. Jeder Bezirk hat ein Grundbuchamt und Notariat.

2. Der Regierungsrat legt den Sitz der Grundbuchämter und Notariate fest.

3. Die Grundbuchämter und Notariate können Aussenstellen führen. Der Regierungsrat bestimmt die Aussenstellen und deren Kompetenzen.

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