210.1
BGB
CH-TG
§ 17a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Aufgaben
Behörden - Berufsbeistandschaften
§ 17a EG ZGB · Aufgaben
1. Die Berufsbeistandschaft sorgt im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die nötige Betreuung. Sie legt verbindliche Standards fest, in welcher Qualität und Quantität die Betreuungsleistungen zu erbringen sind.
2. Die Berufsbeistandschaft ist für die Instruktion und Begleitung von Privatbeiständen zuständig.
3. Sie sorgt für eine fachliche Weiterbildung der Berufs- und Privatbeistände.
4. Sie führt im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Sachverhaltsabklärungen durch.