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210.1 BGB CH-TG

§ 17 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Bestellung

Behörden - Berufsbeistandschaften
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§ 17 EG ZGB · Bestellung

1. Die Gemeinden schaffen und finanzieren Berufsbeistandschaften.

2. Die fachliche Eignung des Leiters und der Berufsbeistände muss nachgewiesen sein.

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