210.1
BGB
CH-TG
§ 17 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Bestellung
Behörden - Berufsbeistandschaften
§ 17 EG ZGB · Bestellung
1. Die Gemeinden schaffen und finanzieren Berufsbeistandschaften.
2. Die fachliche Eignung des Leiters und der Berufsbeistände muss nachgewiesen sein.