210.1
BGB
CH-TG
§ 16e Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Sitz, Büroräumlichkeiten
Behörden - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 16e EG ZGB · Sitz, Büroräumlichkeiten
1. Als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gilt die Gemeinde,
1. in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hat;
2. in welche die Person mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innerhalb des eigenen Zuständigkeitsgebietes oder nach Übertragung der Massnahme von einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt.
2. Der Regierungsrat bestimmt den Ort der Büroräumlichkeiten für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.