Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.1 BGB CH-TG

§ 16e Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Sitz, Büroräumlichkeiten

Behörden - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16e EG ZGB · Sitz, Büroräumlichkeiten

1. Als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gilt die Gemeinde,

1. in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hat;

2. in welche die Person mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innerhalb des eigenen Zuständigkeitsgebietes oder nach Übertragung der Massnahme von einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt.

2. Der Regierungsrat bestimmt den Ort der Büroräumlichkeiten für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.

← § 16d EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gemeindepräsident, Gemeindeschreiber § 17 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →