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210.1 BGB CH-TG

§ 16d Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Stellvertretung

Behörden - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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§ 16d EG ZGB · Stellvertretung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ungeachtet der örtlichen Zuständigkeit stellvertretend für eine andere Behörde tätig sein.

2. Das Obergericht regelt die Stellvertretung.

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