210.1
BGB
CH-TG
§ 16d Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Stellvertretung
Behörden - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 16d EG ZGB · Stellvertretung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ungeachtet der örtlichen Zuständigkeit stellvertretend für eine andere Behörde tätig sein.
2. Das Obergericht regelt die Stellvertretung.