210.1
BGB
CH-TG
§ 16b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Arbeitsweise
Behörden - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 16b EG ZGB · Arbeitsweise
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet unter Vorbehalt von § 4 in Dreierbesetzung. Der Präsident setzt für den zu beurteilenden Fall den Spruchkörper aus den fachlich geeigneten Mitgliedern zusammen und bezeichnet den zuständigen Referenten.
2. Ist ein Mitglied des Spruchkörpers verhindert, bestimmt der Präsident aus den Mitgliedern der Behörde einen Stellvertreter.
3. Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden üben ihr Amt in der Regel hauptberuflich aus. Nebenbeschäftigungen dürfen die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen und keine Interessenkollision zur Folge haben. Sie bedürfen einer Bewilligung des Obergerichtes, wenn damit ein wesentlicher Nebenerwerb erzielt wird.