210.1
BGB
CH-TG
§ 16a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Organisation
Behörden - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 16a EG ZGB · Organisation
1. Der Regierungsrat legt in Absprache mit dem Obergericht die Zahl der Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden fest.
2. Das Obergericht bestimmt den gesamten Beschäftigungsgrad der Präsidien, der Mitglieder und der Sekretariate der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
3. Jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde regelt in einer Geschäftsordnung die Aufgabenteilung und die interne Organisation. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Obergericht.