Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.1 BGB CH-TG

§ 16a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Organisation

Behörden - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16a EG ZGB · Organisation

1. Der Regierungsrat legt in Absprache mit dem Obergericht die Zahl der Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden fest.

2. Das Obergericht bestimmt den gesamten Beschäftigungsgrad der Präsidien, der Mitglieder und der Sekretariate der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.

3. Jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde regelt in einer Geschäftsordnung die Aufgabenteilung und die interne Organisation. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Obergericht.

← § 16 EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gemeindepräsident, Gemeindeschreiber § 16b EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →