§ 16 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Wahl und Stellung
§ 16 EG ZGB · Wahl und Stellung
1. Der Regierungsrat wählt für jeden Bezirk eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit mindestens drei Mitgliedern. Ihr gehören in der Regel beide Geschlechter an und ihr kommt gerichtliche Unabhängigkeit zu im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950.
2. Der Regierungsrat ermöglicht den Gemeinden des Bezirks, sich vor der Wahl zu den vorgeschlagenen Kandidaten zu äussern.
3. Als Mitglieder dieser Behörde sind Personen wählbar, die
1. über eine abgeschlossene Ausbildung insbesondere im juristischen, sozialarbeiterischen, psychologischen oder pädagogischen Bereich und eine Berufspraxis vorzugsweise im Kindes- und Erwachsenenschutz verfügen;
2. über eine andere berufliche Ausbildung verfügen und sich während einer mehrjährigen Tätigkeit im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes bewährt haben.
4. Der Regierungsrat bestimmt den Präsidenten der Behörde. Im Übrigen konstituiert sich die Behörde selbst.