210.1
BGB
CH-TG
§ 12 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen
Sachliche Zuständigkeit
§ 12 EG ZGB · Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen
1. Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen beaufsichtigt für das zuständige Departement die Zivilstandsämter und trifft Anordnungen sowie Entscheide, welche gemäss Bundesrecht Sache der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen sind.
2. Es ist im weiteren zuständig für die Bewilligung der Eheschliessung von ausländischen Brautleuten ohne Wohnsitz in der Schweiz (Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht).