210.1
BGB
CH-TG
§ 11d Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Klageinstanzen nach Art. 454 ZGB
Sachliche Zuständigkeit
§ 11d EG ZGB · Klageinstanzen nach Art. 454 ZGB
1. Das Bezirksgericht am Sitz des vormundschaftlichen Organs beurteilt Klagen aus Verantwortlichkeit wegen widerrechtlichen Handelns oder Unterlassens der Beiständinnen und Beistände, der Berufsbeistandschaften und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
2. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Klagen aus Verantwortlichkeit wegen widerrechtlichen Verhaltens des Obergerichts richtet sich nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz), wobei das Verwaltungsgericht als erste Instanz und in anderer Zusammensetzung als Rechtsmittelinstanz entscheidet.
3. Für das Verfahren finden die Bestimmungen der ZPO Anwendung.