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210.1 BGB CH-TG

§ 11c Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Obergericht

Sachliche Zuständigkeit
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§ 11c EG ZGB · Obergericht

1. Das Obergericht ist gerichtliche Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB.

2. Es nimmt die fachliche Aufsicht gegenüber den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden wahr. In diesem Zusammenhang erlässt es die nötigen Bestimmungen und sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung.

3. Das Obergericht ist zuständiges Gericht für Kindesentführungsverfahren (Art. 7 Abs. 1 BG-KKE). Es beauftragt die Generalstaatsanwaltschaft mit dem Vollzug (Art. 12 Abs. 1 BG-KKE).

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