210.1
BGB
CH-TG
§ 11c Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Obergericht
Sachliche Zuständigkeit
§ 11c EG ZGB · Obergericht
1. Das Obergericht ist gerichtliche Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB.
2. Es nimmt die fachliche Aufsicht gegenüber den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden wahr. In diesem Zusammenhang erlässt es die nötigen Bestimmungen und sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung.
3. Das Obergericht ist zuständiges Gericht für Kindesentführungsverfahren (Art. 7 Abs. 1 BG-KKE). Es beauftragt die Generalstaatsanwaltschaft mit dem Vollzug (Art. 12 Abs. 1 BG-KKE).