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210.1 BGB CH-TG

§ 11b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Pflegekinderfachstelle

Sachliche Zuständigkeit
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§ 11b EG ZGB · Pflegekinderfachstelle

1. Das zuständige Departement bezeichnet eine Fachstelle, welche in seinem Auftrag folgende Aufgaben wahrnimmt

1. Abklärung von Gesuchen, Behandlung von Bewilligungsverfahren und Ausübung der Aufsicht im Bereich der ausserfamiliären Kinderbetreuung;

2. Vermittlung von geeigneten Plätzen zur ausserfamiliären Kinderbetreuung, soweit diese Aufgabe nicht von Dritten wahrgenommen wird;

3. fachliche Begutachtung und Beratung in allen Fragen der ausserfamiliären Kinderbetreuung;

4. Begleitung und Krisenintervention bei ausserfamiliärer Kinderbetreuung, soweit diese Aufgaben nicht von Dritten wahrgenommen werden;

5. Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung von Personen, welche im Bereich der ausserfamiliären Kinderbetreuung tätig sind.

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