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210.1 BGB CH-TG

§ 11a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Weisungsrecht, Leistungsvereinbarungen

Sachliche Zuständigkeit
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§ 11a EG ZGB · Weisungsrecht, Leistungsvereinbarungen

1. Dem zuständigen Departement steht im Rahmen der administrativen Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden das Weisungsrecht zu.

2. Das Departement kann Leistungsvereinbarungen mit geeigneten Fachstellen und Institutionen abschliessen.

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