210.1
BGB
CH-TG
§ 11a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Weisungsrecht, Leistungsvereinbarungen
Sachliche Zuständigkeit
§ 11a EG ZGB · Weisungsrecht, Leistungsvereinbarungen
1. Dem zuständigen Departement steht im Rahmen der administrativen Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden das Weisungsrecht zu.
2. Das Departement kann Leistungsvereinbarungen mit geeigneten Fachstellen und Institutionen abschliessen.