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210.1 BGB CH-TG

§ 11 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Departemente des Regierungsrates

Sachliche Zuständigkeit
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§ 11 EG ZGB · Departemente des Regierungsrates

1. Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist zuständig für

1. Aufsicht über die Stiftungen des Privatrechtes, die ihrer Bestimmung nach mehreren Gemeinden oder dem Kanton angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB);

2. Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge insbesondere über Personalvorsorgestiftungen (Art. 62 Abs. 2 BVG);

3. * administrative Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie Aufgaben, die das Bundesrecht einer kantonalen Behörde überträgt, insbesondere

3.1. Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB);

3.2. Klage auf Ungültigkeit einer Ehe (Art. 106 Abs. 1 ZGB);

3.3. Mitwirkung bei Abklärung und Aufsicht über die Vermittlung von Kindern zur Adoption (Art. 269c Abs. 3 ZGB);

3.4. Erteilung von Bewilligungen und Ausübung der Aufsicht im Bereich der ausserfamiliären Kinderbetreuung (Art. 316 Abs. 1 ZGB;

3.5. Aufgaben und Entscheide im Zusammenhang mit Adoptionsplatzierungen (Art. 316 Abs. 1bis ZGB);

3.6. Aufgaben, die gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) der für das HKsÜ und das HEsÜ zuständigen Zentralen Behörde des Kantons obliegen.

4. Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaften zur Viehverpfändung (Art. 885 Abs. 1 ZGB);

5. Vollziehung von Schenkungsauflagen (Art. 246 Abs. 2 OR);

5a. * Bewilligung und Aufsicht betreffend die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen im Ausland (Art. 406c Abs. 1 OR);

6. Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren (Art. 482 Abs. 1 OR);

7. Genehmigung von Verpfründungsbedingungen (Art. 552 und Art. 524 OR).

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