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210.1 BGB CH-TG

§ 1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gemeindepräsident, Gemeindeschreiber

Sachliche Zuständigkeit
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§ 1 EG ZGB · Gemeindepräsident, Gemeindeschreiber

1. Der Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiber sind zuständig für

1. * ...

2. Beglaubigungen.

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gemeindepräsident, Gemeindeschreiber § 2 EG ZGB →

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