210.1
BGB
CH-TG
§ 1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Gemeindepräsident, Gemeindeschreiber
Sachliche Zuständigkeit
§ 1 EG ZGB · Gemeindepräsident, Gemeindeschreiber
1. Der Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiber sind zuständig für
1. * ...
2. Beglaubigungen.