188.34
CH-TG
Art. 3 Vereinbarung über die Pastoration und die Steuerpflicht der auf dem Gebiet des Hofes Ruggisberg wohnhaften Katholiken
Art. 3 Vereinbarung über die Pastoration und die Steuerpflicht der auf dem Gebiet des Hofes Ruggisberg wohnhaften Katholiken
1. Die Steuern werden von den Katholiken auf dem Gebiet des Hofes Ruggisberg nach thurgauischem Recht erhoben. Die von der Kirchgemeinde Häggenschwil festzulegende Höhe der Steuer entspricht in der Regel dem Steuerfuss der Kirchgemeinde Arbon.
2. Das Kirchen- und Zentralsteuerbetreffnis wird jährlich der Kirchgemeinde Häggenschwil überwiesen.