188.31
CH-TG
Art. 2 Übereinkunft zwischen dem katholischen Administrationsrat des Kantons St. Gallen und dem katholischen Kirchenrat des Kantons Thurgau betreffend die Kollaturverhältnisse in Hagenwil, Sitterdorf und Rickenbach
Art. 2 Übereinkunft zwischen dem katholischen Administrationsrat des Kantons St. Gallen und dem katholischen Kirchenrat des Kantons Thurgau betreffend die Kollaturverhältnisse in Hagenwil, Sitterdorf und Rickenbach
1. Die gesamte kirchliche Fondsverwaltung der Gemeinden Hagenwil und Sitterdorf wird gleich derjenigen von Rickenbach unter Oberaufsicht der thurgauischen Behörden gestellt, und es gelten für alle bezüglichen Verhältnisse die Gesetze und Verordnungen des Kantons Thurgau, auf dessen Territorium die betreffenden Pfarrkirchen sich befinden.
2. Den st. gallischen konfessionellen Oberbehörden steht es jedoch frei, über den Zustand der Fondsverwaltung sich nach Belieben Einsicht zu verschaffen und zuhanden der thurgauischen Oberbehörden sich diesfalls vernehmen zu lassen.
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Kanton Thurgau 188.31
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