188.291
AV
CH-TG
§ 3 Archivverordnung des Katholischen Kirchenrats (AV) - Organisation
Kirchgemeindearchive - Organisation
§ 3 AV · Organisation
1. Das Archiv der Kirchgemeinde ist in einem geeigneten separaten Raum sach- und formgerecht unterzubringen. Der Raum hat Schutz zu bieten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl.
2. Zudem ist auf ein zuträgliches und konstantes Klima zu achten.
3. Die Archivalien sind in Behältnissen aufzubewahren, die den konservatorischen Anforderungen Genüge leisten.
4. Erfolgt die Archivierung rein elektronisch, hat sie in Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv des Kantons Thurgau zu erfolgen.