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§ 8 Verordnung der Katholischen Synode über den Religionsunterricht an der Volksschule - Organisation

Der Religionsunterricht
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§ 8 Verordnung der Katholischen Synode über den Religionsunterricht an der Volksschule · Organisation

1. Die Klassengrösse beträgt zwischen wenigstens sechs und höchstens zwanzig Schülerinnen und Schülern. Über- oder Unterschreitungen bedürfen der Bewilligung der Kirchenvorsteherschaft.

2. Den Bedürfnissen einer Pfarrei entsprechend können für den Religionsunterricht Schülerinnen und Schüler auch verschiedenen Klassen oder Schulhäusern entstammen sowie altersdurchmischt unterrichtet werden.

3. Überkonfessionelle Klassen entsprechen gewöhnlich der Grösse und Zusammensetzung des schulischen Klassenverbands.

4. Wo der Religionsunterricht innerhalb von schulischen Blockzeiten stattfindet, liegt die Verantwortung für die Einhaltung der Unterrichtszeit auf kirchlicher Seite.

5. Der Besuch des Religionsunterrichts wird im Zeugnis der Primarschule und der Sekundarstufe I eingetragen.

6. Wollen die Kirchenvorsteherschaft und die Leitung der Pfarrei aus bestimmten Gründen von der in § 6 und § 7 geregelten Unterrichtsorganisation abweichen, bedarf es hiefür nach Rücksprache mit dem Pastoralraumteam der Einwilligung des Kirchenrats und des regionalen Bischofsvikariates.

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