188.28
CH-TG
§ 7 Verordnung der Katholischen Synode über den Religionsunterricht an der Volksschule - Absprachen
Der Religionsunterricht
§ 7 Verordnung der Katholischen Synode über den Religionsunterricht an der Volksschule · Absprachen
1. Die konkrete Form des Religionsunterrichtes auf allen Stufen wird von der Leitung der Pfarrei in Zusammenarbeit mit der Kirchenvorsteherschaft festgelegt.
2. Wo Jugendliche aus verschiedenen Kirchgemeinden den Unterricht gemeinsam besuchen, stellt die Kirchenvorsteherschaft des Schulorts in Absprache mit den beteiligten Verantwortlichen das Angebot des Religionsunterrichts sicher. Die Kirchenvorsteherschaften regeln die entsprechende Entschädigung gemäss § 10.
3. Die Kirchenvorsteherschaften sind gehalten, mit dem andern Konfessionsteil und der zuständigen Schulbehörde eine gleichlautende Regelung anzustreben.