188.28
CH-TG
§ 5 Verordnung der Katholischen Synode über den Religionsunterricht an der Volksschule - Zusammenarbeit
Der Religionsunterricht
§ 5 Verordnung der Katholischen Synode über den Religionsunterricht an der Volksschule · Zusammenarbeit
1. Die für den Religionsunterricht Verantwortlichen bemühen sich um die Zusammenarbeit mit Erziehungsverantwortlichen mit dem Ziel, die Verantwortung für die religiöse Bildung der Kinder und Jugendlichen gemeinsam wahrzunehmen.
2. Sie fördern den Einbezug in die Pfarrei und machen auf das kirchliche Freizeitangebot aufmerksam.
3. Durch Absprache und Zusammenarbeit mit der Schule und der evangelischen Kirche, insbesondere in den Bereichen von Unterrichtsformen, gemeinsamen Veranstaltungen sowie vernetztem Unterrichten, gewinnt der Religionsunterricht an Bedeutung und Verbindlichkeit.
4. Regionale Absprachen sind empfehlenswert.