§ 4 Verordnung der Katholischen Synode über den Religionsunterricht an der Volksschule - Verpflichtung und Dispensation
§ 4 Verordnung der Katholischen Synode über den Religionsunterricht an der Volksschule · Verpflichtung und Dispensation
1. Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, den Religionsunterricht an den Volks-, Privat- und Sonderschulen gemäss § 6 und § 7 zu gewährleisten.
2. An der dritten Klasse der Sekundarstufe I kann die Leitung der Pfarrei in Absprache mit dem Pastoralraumteam und mit der Kirchenvorsteherschaft anstelle des obligatorischen Unterrichts freiwilligen Unterricht anbieten, dessen Besuch für die Angemeldeten obligatorisch ist.
3. Der Besuch des Religionsunterrichts ist im Rahmen des kirchlichen Angebotes für alle römisch-katholischen Schulpflichtigen obligatorisch.
4. Die Kirchenvorsteherschaft nimmt Kenntnis, wenn Erziehungsberechtigte Kinder vom Religionsunterricht abmelden.
5. Die Leitung der Pfarrei entscheidet in Absprache mit der Kirchenvorsteherschaft über die Dispensation vom Unterricht.
6. Die Kirchenvorsteherschaft entscheidet in Absprache mit der Leitung der Pfarrei über den Ausschluss aus disziplinarischen Gründen.
7. Das Wiederholen einer Klasse oder ein Stufenwechsel entbindet nicht vom Besuch des Religionsunterrichts. Kinder der Einschulungsklasse besuchen den Religionsunterricht der 1. Klasse während eines Jahres.