188.28
CH-TG
§ 3 Verordnung der Katholischen Synode über den Religionsunterricht an der Volksschule - Lehrplan
Der Religionsunterricht
§ 3 Verordnung der Katholischen Synode über den Religionsunterricht an der Volksschule · Lehrplan
1. Der Religionsunterricht richtet sich nach den Lehrplänen für den kirchlichen Religionsunterricht im Kanton Thurgau, welche auf den entsprechenden Rahmenplänen der Deutschschweizerischen Ordinarienkonferenz (DOK) basieren.
2. Die Lehrpläne werden durch das regionale Bischofsvikariat nach Rücksprache mit dem Katholischen Kirchenrat Thurgau genehmigt.
3. Bei Überschneidungen der Lehrpläne des Religionsunterrichts mit dem Lehrplan der Volksschule in ganzen Fach- oder einzelnen Kompetenzbereichen sollen Absprachen zwischen katechetisch Tätigen und den Lehrpersonen der Volksschule getroffen werden.