188.28
CH-TG
§ 16 Verordnung der Katholischen Synode über den Religionsunterricht an der Volksschule - Oberaufsicht, Richtlinien und Ausführungsbestimmungen
Anstellungs- und Aufsichtsbehörden
§ 16 Verordnung der Katholischen Synode über den Religionsunterricht an der Volksschule · Oberaufsicht, Richtlinien und Ausführungsbestimmungen
1. Die Oberaufsicht über den Religionsunterricht obliegt in organisatorischer Hinsicht dem Kirchenrat und in inhaltlichen Fragen dem Bischof.
2. Der Kirchenrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit zu einzelnen Paragraphen der Verordnung über den Religionsunterricht besondere Richtlinien und Ausführungsbestimmungen erlassen.