§ 10 Verordnung der Katholischen Synode über den Religionsunterricht an der Volksschule - Kosten
§ 10 Verordnung der Katholischen Synode über den Religionsunterricht an der Volksschule · Kosten
1. Die Kosten für den Religionsunterricht werden von der Kirchgemeinde getragen.
2. Wo mehrere Kirchgemeinden zusammenarbeiten, übernimmt die Kirchenvorsteherschaft des Schulortes die Koordination, sofern diese nicht durch eine Vereinbarung im Pastoralraum geregelt ist. Wird ein spezielles Organ mit der Durchführung im Sinne von § 6 und § 7 betraut, ist durch die Kirchenvorsteherschaften ein entsprechender Vertrag abzuschliessen (§ 100 Abs. 2 KOG).
3. Die Kosten für den Religionsunterricht werden als Schüler/-innen-Pauschale durch den Kirchenrat festgelegt.
4. Privat- und Sonderschulen, die Religionsunterricht im Sinne dieser Verordnung erteilen, haben Anspruch auf die Erstattung der entsprechenden Besoldungskosten. Sie sind auf die am Religionsunterricht teilnehmenden Jugendlichen aufzuschlüsseln und bei jenen Kirchgemeinden geltend zu machen, in denen die Eltern oder Erziehungsverantwortlichen Wohnsitz haben.