188.28
CH-TG
§ 1 Verordnung der Katholischen Synode über den Religionsunterricht an der Volksschule - Umschreibung und Ziel
Der Religionsunterricht
§ 1 Verordnung der Katholischen Synode über den Religionsunterricht an der Volksschule · Umschreibung und Ziel
1. Der schulische und ausserschulische Religionsunterricht dient dem Verkündigungsauftrag der Kirche und der religiösen Bildung.
2. Er will den Kindern und Jugendlichen die Welt des Glaubens und der kirchlichen Gemeinschaft erfahrbar machen.
3. Er begleitet sie bei der Persönlichkeitsbildung und der Sinnfindung.