Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
188.272 CH-TG

§ 3 Verordnung des Katholischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Stiftungsaufsicht - Unterstellungsbeschluss

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung des Katholischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Stiftungsaufsicht · Unterstellungsbeschluss

1. Ist die Stiftung der Aufsicht des Kirchenrates zu unterstellen, so erlässt er eine entsprechende Verfügung. Sie ist der kantonalen Stiftungsaufsicht mitzuteilen.

← § 2 Verordnung des Katholischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Stiftungsaufsicht Geltungsbereich § 4 Verordnung des Katholischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Stiftungsaufsicht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →