188.272
CH-TG
§ 3 Verordnung des Katholischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Stiftungsaufsicht - Unterstellungsbeschluss
§ 3 Verordnung des Katholischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Stiftungsaufsicht · Unterstellungsbeschluss
1. Ist die Stiftung der Aufsicht des Kirchenrates zu unterstellen, so erlässt er eine entsprechende Verfügung. Sie ist der kantonalen Stiftungsaufsicht mitzuteilen.