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188.272 CH-TG

§ 2 Verordnung des Katholischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Stiftungsaufsicht - Prüfung der Zuständigkeit

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§ 2 Verordnung des Katholischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Stiftungsaufsicht · Prüfung der Zuständigkeit

1. Nach Kenntnisnahme der Errichtung einer kirchlichen Stiftung prüft der Kirchenrat, ob diese seiner Aufsicht untersteht. Er nimmt mit der kantonalen Stiftungsaufsicht Rücksprache.

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