188.272
CH-TG
§ 2 Verordnung des Katholischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Stiftungsaufsicht - Prüfung der Zuständigkeit
§ 2 Verordnung des Katholischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Stiftungsaufsicht · Prüfung der Zuständigkeit
1. Nach Kenntnisnahme der Errichtung einer kirchlichen Stiftung prüft der Kirchenrat, ob diese seiner Aufsicht untersteht. Er nimmt mit der kantonalen Stiftungsaufsicht Rücksprache.