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Geltungsbereich

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Thurgau, soweit sie der römisch-katholischen Kirche angehören.

1. Nach Kenntnisnahme der Errichtung einer kirchlichen Stiftung prüft der Kirchenrat, ob diese seiner Aufsicht untersteht. Er nimmt mit der kantonalen Stiftungsaufsicht Rücksprache.

1. Ist die Stiftung der Aufsicht des Kirchenrates zu unterstellen, so erlässt er eine entsprechende Verfügung. Sie ist der kantonalen Stiftungsaufsicht mitzuteilen.

1. Das Aktuariat des Kirchenrates führt ein Register über alle Stiftungen. Dieses enthält folgende Angaben

1. Name;

2. Sitz;

3. Zustelladresse;

4. Stiftungszweck;

5. Name des Stifters;

6. Gründungsdatum;

7. Änderung der Stiftungsurkunde;

8. Stiftungsrat;

9. Zeichnungsberechtigung;

10. Stiftungskapital per Ende Jahr.

1. Die Stiftungsrechnungen sind vom Stiftungsrat jährlich unaufgefordert dem Revisor des Kirchenrates für die Kirchgemeinde- und Stiftungsrechnungen zur Prüfung vorzulegen.

1. Die Stiftungsorgane haben das Vermögen nach den Grundsätzen einer sicheren Anlage zu verwalten.

1. Stiftungen in der Verwaltung des Kirchenrates werden vom Pfleger des Kirchenrates betreut. Die Rechnungsprüfung besorgt der Revisor der kirchenrätlichen Rechnung.

1. Revisionsentscheide sowie Entscheide des kirchenrätlichen Aktuariats können innert 14 Tagen an den Kirchenrat weitergezogen werden.

2. Die Bestimmungen von §§ 48 ff. KOG sind singemäss anwendbar.

1. Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Thurgau in Kraft.

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