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188.271 CH-TG

§ 5 Weisung des Katholischen Kirchenrates betreffend Verwendung der katholischen Armenfonds

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§ 5 Weisung des Katholischen Kirchenrates betreffend Verwendung der katholischen Armenfonds

1. Die früheren Rechnungen über den Kirchspielsarmenfonds sowie die Protokolle sind im Kirchgemeindearchiv aufzubewahren. Rechnungsbelege und sonstige Akten der letzten zehn Jahre sind, soweit sie nicht der Fürsorgekommission ausgehändigt werden müssen, noch fünf Jahre zu behalten.

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