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188.271 CH-TG

§ 4 Weisung des Katholischen Kirchenrates betreffend Verwendung der katholischen Armenfonds

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§ 4 Weisung des Katholischen Kirchenrates betreffend Verwendung der katholischen Armenfonds

1. Über den Fürsorgefonds und allfällige weitere Armenfonds ist der Kirchgemeinde jährlich Rechnung abzulegen.

2. Die Rechnungen unterliegen der Revision und Genehmigung durch den Kirchenrat.

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