188.271
CH-TG
§ 2 Weisung des Katholischen Kirchenrates betreffend Verwendung der katholischen Armenfonds
§ 2 Weisung des Katholischen Kirchenrates betreffend Verwendung der katholischen Armenfonds
1. Das gemäss Schlussrechnung des Kirchspielsarmenfonds verbleibende Reinvermögen ist durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung entweder dem Vermögen des Kultusfonds zuzuscheiden oder als selbständiger Fürsorgefonds weiterzuführen. Im letzteren Fall darf der Ertrag dieses Fonds von den Kirchgemeinden für Fürsorgezwecke oder für Beiträge an karitative Institutionen verwendet werden. Eine Beanspruchung des Kapitals dieses Fonds darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Kirchenrates zugunsten kirchlicher oder kirchlich-karitativer Bedürfnisse erfolgen.
2. Der Fürsorgefonds darf nicht durch Steuergelder geäufnet werden.