188.271
CH-TG
§ 1 Weisung des Katholischen Kirchenrates betreffend Verwendung der katholischen Armenfonds
§ 1 Weisung des Katholischen Kirchenrates betreffend Verwendung der katholischen Armenfonds
1. Über die Verwendung eines allfälligen Steuervorschusses entscheidet gemäss § 34 Abs. 4 des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge vom 20. Januar 1966, die Kirchgemeinde unter Vorbehalt des Beschwerderechtes an den Bezirksrat.