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188.271 CH-TG

§ 1 Weisung des Katholischen Kirchenrates betreffend Verwendung der katholischen Armenfonds

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§ 1 Weisung des Katholischen Kirchenrates betreffend Verwendung der katholischen Armenfonds

1. Über die Verwendung eines allfälligen Steuervorschusses entscheidet gemäss § 34 Abs. 4 des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge vom 20. Januar 1966, die Kirchgemeinde unter Vorbehalt des Beschwerderechtes an den Bezirksrat.

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