188.27
CH-TG
§ 8 Stipendienreglement der Katholischen Landeskirche - Rückerstattung
Landeskirchlicher Stipendienfonds
§ 8 Stipendienreglement der Katholischen Landeskirche · Rückerstattung
1. Die unterstützte Person ist verpflichtet, den Kirchenrat umgehend von einer allfälligen Studienaufgabe in Kenntnis zu setzen.
2. Hat eine unterstützte Person die Stipendien zu Unrecht erhalten, so hat sie die ausbezahlten Stipendien ganz oder teilweise zurückzuerstatten.