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188.27 CH-TG

§ 7 Stipendienreglement der Katholischen Landeskirche - Dauer

Landeskirchlicher Stipendienfonds
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§ 7 Stipendienreglement der Katholischen Landeskirche · Dauer

1. Die Dauer, während der Stipendien ausgerichtet werden, richtet sich nach den betreffenden eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften beziehungsweise nach der durchschnittlichen Studiendauer.

2. Werden diese Fristen überschritten, so hat die bewerbende Person die Gründe darzulegen. Der Kirchenrat entscheidet über die weitere Gewährung nach freiem Ermessen.

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