188.26
PKL
CH-TG
§ 6 Verordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau über die Pensionskasse der Katholischen Landeskirche (PKL) - Verwaltungskommission
§ 6 Verordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau über die Pensionskasse der Katholischen Landeskirche (PKL) · Verwaltungskommission
1. Die Verwaltungskommission besteht aus sechs Mitgliedern, die zur Hälfte aus dem Kreis der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und jenem der Arbeitnehmenden gewählt werden. Der Kirchenrat ist mit mindestens einer Person in der Verwaltungskommission vertreten.
2. Zusammensetzung, Auswahlverfahren, Konstituierung und Aufgaben der Verwaltungskommission sind in einem Organisationsreglement zu regeln, das von der Verwaltungskommission erlassen wird.