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188.26 PKL CH-TG

§ 4 Verordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau über die Pensionskasse der Katholischen Landeskirche (PKL) - Finanzierung

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§ 4 Verordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau über die Pensionskasse der Katholischen Landeskirche (PKL) · Finanzierung

1. Die reglementarischen Beiträge und allfällige Sanierungsbeiträge entfallen maximal zu drei Fünftel auf die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber. Die PKL wird im Vollkapitalisierungsverfahren geführt.

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