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188.26 PKL CH-TG

§ 3 Verordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau über die Pensionskasse der Katholischen Landeskirche (PKL) - Selbständige Verwaltung

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§ 3 Verordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau über die Pensionskasse der Katholischen Landeskirche (PKL) · Selbständige Verwaltung

1. Die PKL wird selbständig und vom Vermögen der Landeskirche getrennt verwaltet.

2. Für ihre Verbindlichkeiten haftet ihr Vermögen.

3. Die Liquidation der PKL bedarf der Genehmigung durch die Synode.

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