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188.26 PKL CH-TG

§ 2 Verordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau über die Pensionskasse der Katholischen Landeskirche (PKL) - Zweck

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§ 2 Verordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau über die Pensionskasse der Katholischen Landeskirche (PKL) · Zweck

1. Die PKL bezweckt, die Arbeitnehmenden der Katholischen Landeskirche und der katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu versichern.

2. Die Katholische Landeskirche und die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmenden bei der PKL zu versichern.

3. Die Verwaltungskommission kann mit weiteren Körperschaften, die der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau nahestehen, Vereinbarungen über deren Anschluss an die PKL abschliessen und aufheben.

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