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188.252 AVFA CH-TG

§ 7 Ausführungsverordnung des Katholischen Kirchenrats zum Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau (AVFA) - Bedarfsrechnung

Investitionskosten
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§ 7 AVFA · Bedarfsrechnung

1. Für die Berechnung der Finanzbedarfskomponente Investitionskosten (§ 8 FAGKL) werden die Abschreibungen der genehmigten Investitionskosten zu Grunde gelegt.

2. Die ordentlichen sowie ausserordentlichen Abschreibungen der aktivierten Nettoinvestitionskosten werden für die Berechnung der Finanzbedarfskomponente Investitionskosten (§ 8 Ziff. 3 FAGKL) nicht berücksichtigt.

3. Der Kirchenrat kann zur Vermeidung von ausserordentlichen Härtefällen einen abweichenden Beschluss zu Abs. 1 oder Abs. 2 fassen.

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