188.252
AVFA
CH-TG
§ 7 Ausführungsverordnung des Katholischen Kirchenrats zum Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau (AVFA) - Bedarfsrechnung
Investitionskosten
§ 7 AVFA · Bedarfsrechnung
1. Für die Berechnung der Finanzbedarfskomponente Investitionskosten (§ 8 FAGKL) werden die Abschreibungen der genehmigten Investitionskosten zu Grunde gelegt.
2. Die ordentlichen sowie ausserordentlichen Abschreibungen der aktivierten Nettoinvestitionskosten werden für die Berechnung der Finanzbedarfskomponente Investitionskosten (§ 8 Ziff. 3 FAGKL) nicht berücksichtigt.
3. Der Kirchenrat kann zur Vermeidung von ausserordentlichen Härtefällen einen abweichenden Beschluss zu Abs. 1 oder Abs. 2 fassen.