188.252
AVFA
CH-TG
§ 6 Ausführungsverordnung des Katholischen Kirchenrats zum Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau (AVFA) - Antragsberechtigte
Investitionskosten
§ 6 AVFA · Antragsberechtigte
1. Einen Antrag für eine Beteiligung an einen Investitionskredit nach § 13 Abs. 1 FAGKL können ausschliesslich finanzausgleichberechtigte Kirchgemeinden stellen.
2. Vorbehalten sind Härtefälle gemäss § 20 FAGKL.