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188.252 AVFA CH-TG

§ 6 Ausführungsverordnung des Katholischen Kirchenrats zum Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau (AVFA) - Antragsberechtigte

Investitionskosten
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§ 6 AVFA · Antragsberechtigte

1. Einen Antrag für eine Beteiligung an einen Investitionskredit nach § 13 Abs. 1 FAGKL können ausschliesslich finanzausgleichberechtigte Kirchgemeinden stellen.

2. Vorbehalten sind Härtefälle gemäss § 20 FAGKL.

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