188.252
AVFA
CH-TG
§ 5 Ausführungsverordnung des Katholischen Kirchenrats zum Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau (AVFA) - Investitionskosten
Investitionskosten
§ 5 AVFA · Investitionskosten
1. Investitionskosten bezeichnet alle Kredite, die gleich oder höher als die Aktivierungsgrenze der jeweiligen Kirchgemeinde sind.
2. Liegenschaftsinvestitionen sind Investitionen in Liegenschaften und/oder in Betriebseinrichtungen, die in der Bilanzkontogruppe 1404 und/oder 1408 bilanziert sind.