Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
188.252 AVFA CH-TG

§ 5 Ausführungsverordnung des Katholischen Kirchenrats zum Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau (AVFA) - Investitionskosten

Investitionskosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 AVFA · Investitionskosten

1. Investitionskosten bezeichnet alle Kredite, die gleich oder höher als die Aktivierungsgrenze der jeweiligen Kirchgemeinde sind.

2. Liegenschaftsinvestitionen sind Investitionen in Liegenschaften und/oder in Betriebseinrichtungen, die in der Bilanzkontogruppe 1404 und/oder 1408 bilanziert sind.

← § 4 AVFA Ausführungsverordnung des Katholischen Kirchenrats zum Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau (AVFA) - Geltungsbereich § 6 AVFA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →