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188.252 AVFA CH-TG

§ 4 Ausführungsverordnung des Katholischen Kirchenrats zum Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau (AVFA) - Verzicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 AVFA · Verzicht

1. Eine finanzausgleichsberechtigte Kirchgemeinde kann für das laufende Jahr auf die Auszahlung des Finanzausgleichsbeitrags verzichten.

2. Der Verzicht ist in schriftlicher Form bis 15. August des laufenden Jahres an den Kirchenrat zu erklären.

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