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188.252 AVFA CH-TG

Ausführungsverordnung des Katholischen Kirchenrats zum Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau (AVFA) - Geltungsbereich (AVFA)

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung regelt die Ausführung des Finanzausgleichsgesetzes der Katholischen Landeskirche Thurgau (FAGKL).

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Quästorat der Katholischen Landeskirche Thurgau berechnet die Veranlagung des Finanzausgleichs für alle katholischen Kirchgemeinden im Kanton Thurgau.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Berechnung des Finanzausgleichs wird bis 15. Juni an die Kirchgemeinden zugestellt, deren Steuerfuss im laufenden Jahr auf oder über dem massgebenden Steuerfuss (§ 3 Abs. 1 FAGKL) liegt.

2. Eine Kirchgemeinde, welche die Bedingungen von § 2 FAGKL nicht erfüllt, kann die Mitteilung der Berechnung beim Kirchenrat beantragen.

3. Die Zustellung erfolgt in elektronischer Form.

Allgemeine Bestimmungen

1. Eine finanzausgleichsberechtigte Kirchgemeinde kann für das laufende Jahr auf die Auszahlung des Finanzausgleichsbeitrags verzichten.

2. Der Verzicht ist in schriftlicher Form bis 15. August des laufenden Jahres an den Kirchenrat zu erklären.

Investitionskosten

1. Investitionskosten bezeichnet alle Kredite, die gleich oder höher als die Aktivierungsgrenze der jeweiligen Kirchgemeinde sind.

2. Liegenschaftsinvestitionen sind Investitionen in Liegenschaften und/oder in Betriebseinrichtungen, die in der Bilanzkontogruppe 1404 und/oder 1408 bilanziert sind.

Investitionskosten

1. Einen Antrag für eine Beteiligung an einen Investitionskredit nach § 13 Abs. 1 FAGKL können ausschliesslich finanzausgleichberechtigte Kirchgemeinden stellen.

2. Vorbehalten sind Härtefälle gemäss § 20 FAGKL.

Investitionskosten

1. Für die Berechnung der Finanzbedarfskomponente Investitionskosten (§ 8 FAGKL) werden die Abschreibungen der genehmigten Investitionskosten zu Grunde gelegt.

2. Die ordentlichen sowie ausserordentlichen Abschreibungen der aktivierten Nettoinvestitionskosten werden für die Berechnung der Finanzbedarfskomponente Investitionskosten (§ 8 Ziff. 3 FAGKL) nicht berücksichtigt.

3. Der Kirchenrat kann zur Vermeidung von ausserordentlichen Härtefällen einen abweichenden Beschluss zu Abs. 1 oder Abs. 2 fassen.

Investitionskosten

1. Die vorgeschriebenen Abschreibungen auf Liegenschaftsinvestitionen (§ 12 Abs. 1 FAGKL) erfolgen auf alle Liegenschaften im Verwaltungsvermögen.

2. Die Abschreibung erfolgt gemäss dem Harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2.

Investitionskosten

1. Die Berechnung der Investitionskosten gemäss § 12 Abs. 1 FAGKL basiert erstmalig auf dem Jahresabschluss 2024 der Kirchgemeinde.

Andere Bestimmungen

1. Für Anträge nach § 20 Abs. 2 FAGKL sind die Unterlagen zuhanden des Kirchenrats einzureichen.

2. Die Antwort des Kirchenrats enthält eine Einschätzung, ob es sich um einen Härtefall handelt sowie die Empfehlung zuhanden der Synode.

Andere Bestimmungen

1. Die per 31.12.2023 genehmigten, aber noch nicht ausgeführten Investitionsvorhaben müssen innert drei Jahren entweder begonnen oder abgeschlossen werden.

2. Investitionsvorhaben, die nicht innert der in Abs. 1 genannten Frist begonnen werden, müssen neu beantragt und vom Kirchenrat gemäss § 13 FAGKL genehmigt werden.

Andere Bestimmungen

1. Die Genehmigungspflicht von Bauvorhaben der Finanzausgleichsgemeinden gemäss § 39 des Gesetzes der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau (LKG) wird wie folgt differenziert

1. Bauvorhaben bis Fr. 14'999 müssen nicht durch den Kirchenrat genehmigt werden.

2. Bauvorhaben ab Fr. 15'000 sind durch den Kirchenrat zu genehmigen.

Andere Bestimmungen

1. Fusionierte Kirchgemeinden erhalten keinen Ausgleich der vor der Fusion bestehenden Steuerfussdisparität nach § 23 Abs. 2 Ziff. 1 FAGKL, wenn die neu gebildete Kirchgemeinde nach der Fusion finanzausgleichsberechtigt ist.

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