188.251
RWV
CH-TG
§ 39 Verordnung des Katholischen Kirchenrats über das Rechnungswesen (RWV) - Wertberichtigungen Verwaltungsvermögen
Rechnungslegung
§ 39 RWV · Wertberichtigungen Verwaltungsvermögen
1. Eine Wertberichtigung wird als ausserplanmässige Abschreibung verbucht. Diese ausserplanmässigen Abschreibungen sind aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen heraus vorzunehmen. Sie werden in jenen Fällen vorgenommen, wo das Anlagegut vor Ablauf der Nutzungsdauer nicht mehr zur Verfügung steht.