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188.25 FAGKL CH-TG

§ 9 Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau (FAGKL) - Pro-Kopf-Kosten

Finanzausgleich - Berechnung
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§ 9 FAGKL · Pro-Kopf-Kosten

1. Die Pro-Kopf-Kosten sind das Produkt aus der Zahl der Personen einer katholischen Kirchgemeinde und dem Pro-Kopf-Kosten-Parameter.

2. Für die Anzahl der katholischen Wohnbevölkerung wird auf die aktuellen Daten der kantonalen Dienststelle für Statistik abgestellt.

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