188.25
FAGKL
CH-TG
§ 9 Finanzausgleichsgesetz der Katholischen Landeskirche Thurgau (FAGKL) - Pro-Kopf-Kosten
Finanzausgleich - Berechnung
§ 9 FAGKL · Pro-Kopf-Kosten
1. Die Pro-Kopf-Kosten sind das Produkt aus der Zahl der Personen einer katholischen Kirchgemeinde und dem Pro-Kopf-Kosten-Parameter.
2. Für die Anzahl der katholischen Wohnbevölkerung wird auf die aktuellen Daten der kantonalen Dienststelle für Statistik abgestellt.